Die Satzung von Erzengel

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Erzengel. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Das Logo ist ein allsehendes Auge, in einen fünfzackigen Stern eingebaut, der für die noch unerledigten Träume des Vereins, einer Umsetzung der Menschenrechte, steht. Symbol des Vereins ist ein Verteidigungsbereiter Engel, dessen Waffe seine Entschlossenheit und sein Schild ist.

§ 2 Wesen, Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein mit Sitz in Frankfurt am Main verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist konfessionell und parteipolitisch neutral. Er bekennt sich sich zu der Grundrechtecharta, den Menschenrechten, Behindertenrechten und Grundrechten.
(2) Der Zweck des Vereins ist die
– Förderung und Verteidigung der Grundrechtecharta, Menschenrechte, Kinderrechte, Behindertenrechte und der Grundrechte in sorge- und umgangsrechtlichen, straf- und sozialrechtlichen Verfahren durch Öffentlichkeitsarbeit, Fortbildungsangebote, Aufklärung, Lobbyarbeit, Aktionen, Projekte und Unterstützung auf emotionaler-rechtlicher Basis.
Förderung Verbesserung der Rechtsanwendung durch Aufklärungsarbeit und Entwicklung konstruktiver Änderungsvorschläge.
– Unterstützung und Verteidigung von Einzelnen gegenüber dem System durch engagiertes, faires und konstruktives erheben einer Stimme und Lösungswege aufzeigen.
– Überwindung der Spaltung und Trennung betroffener Eltern und Lobbygruppen, Förderung von Zusammenarbeit und Kommunikation
im Sinne des §52 Abs. 2 Nr. 10, 18, 19, 20, 24 AO.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Öffentlichkeitsarbeit, Fortbildungsangebote, Beratung und Unterstützung, Lobbyarbeit und Rechtsfortentwicklung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Jedes Mitglied muss sich zu den Zwecken des Vereines und Grundrechtecharta, den Menschenrechten, Behindertenrechten und Grundrechten bekennen.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags soll er gegenüber dem Antragsteller begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§4 Gründungsmitglieder

(1) Gründungsmitglieder sind die Mitglieder, die in dieser Urkunde aufgeführt sind oder solche, die durch die Mehrheit der anwesenden Gründungsmitglieder oder von 75% der anwesenden Stimmen der Jahreshauptversammlung zu solchen ernannt werden.
(2) Sie sind zugleich beitragsfreie Mitglieder.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft und Gründungsmitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von vierzehn Tagen zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Der Vorstand kann eine abweichende Kündigung akzeptieren.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung, ein Gründungsmitglied durch 75% der anwesenden Gründungsmitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) das Mitglied mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied oder Gründungsmitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung oder Gründungsmitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen, insbesondere an Ausschüssen mitzuarbeiten
und seine Vorschläge einzubringen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand in einer Beitragsordnung festgelegt.
(3) Mitglieder haben zudem eine persönliche Leistung einzubringen oder einen erhöhten Beitrag zu bezahlen. Näheres regelt die Beitragsordnung.
(4) Ehrenmitglieder sowie die Gründungsmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit. Es bleibt ihnen unbenommen, gleichwohl freiwillig zu bezahlen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
• der Vorstand,
• der Beirat,
• die Ausschüsse,
• die Mitgliederversammlung und
• die Gründungsmitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand um einen Schatzmeister erweitern. Sie kann den Vorstand um jeweils 2 Beisitzer erweitern. Erweiterungen sind in jeder Mitgliederversammlung möglich. Eine Erweiterung des Vorstandes kann nur einmal je Wahlperiode und nur um 2 Beisitzer erfolgen. Der Vorstand hat ein Vetorecht, um die Organisationsfähigkeit des Vereins aufrecht zu erhalten, sobald der Vorstand aus mehr als 5 Personen besteht.
(2) Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen allein.
(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine angemessene Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Gründungsmitgliederversammlung.

§ 10 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und der Gründungsmitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitglieder- und Gründungsmitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder und das Vorschlagsrecht für neue Gründungsmitglieder.

§ 11 Bestellung des Beirates und des Vorstandes

(1) Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung bis zur Wahl eines neuen Mitglieds des Beirats einzeln gewählt. Beiräte müssen keine Mitglieder des Vereins sein.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt.
(3) Mitglieder des Vorstands können nur Gründungsmitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied des Vorstandes bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. Dieser Übergangsvorstand muss kein Gründungsmitglied sein. Diese Regelung gilt, solange die Mehrheit des Vorstandes noch im Amt ist.

§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Onlinesitzungen sind zulässig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: a) Änderungen der Satzung, b) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, c) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, d) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, e) die Wahl von Gründungsmitgliedern, soweit die notwendige Mehrheit erreicht wird; f) Entscheidung über die Gründung einer oder Umwandlung des Vereins in eine Stiftung, e) die Auflösung des Vereins.

§ 14 Aufgaben der Gründungsmitgliederversammlung

Aufgabe der Gründungsmitgliederversammlung ist es, neue Gründungsmitglieder zu wählen. Sie überwacht die Einhaltung der Grundsätze des Vereins und kann Bedenken zu Protokoll von Sitzungen geben.

§ 15 Einberufung der Mitglieder- und Gründungsmitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung über die Homepage herzengel.charity und per eMail.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(4) Die Gründungsmitgliederversammlung wird nach Bedarf geladen. Sie muss mindestens einmal je Wahlperiode zusammentreten. Sie kann zusammen mit der Mitgliederversammlung tagen. Absatz 2 gilt sinngemäß.
(5) Onlineversammlungen sind zulässig.

§ 16 Beschlussfassung der Versammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Mitglieder und Gründungsmitglieder können sich durch eine schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen, juristische Personen ebenfalls. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
(5) Für die Gründungsmitgliederversammlung gelten die obigen Absätze sinngemäß. Die Gründungsmitgliederversammlung ist immer beschlussfähig.

§ 17 Beirat

(1) Der Vorstand ist berechtigt, der Mitgliederversammlung Personen als Beiräte vorzuschlagen. Die Mitglieder des Beirates beraten den Vorstand und geben Empfehlungen auf fachlicher und ethischer Basis für Vorstand und Mitgliederversammlung ab. Beiräte sollen Personen sein, die aufgrund fachlicher oder ethischer Weise für die Ziele des Vereines stehen. Die Beiratschaft ist zeitlich unbefristet und unentgeltlich.
(2) Der Beirat hat ein einstimmiges Vetorecht zu Maßnahmen des Vorstandes, das nur durch Vorstandsbeschluss mit 2/3 Mehrheit überwunden werden kann.

§ 18 Ausschüsse

Der Verein richtet Ausschüsse ein. Diese sind zur Förderung der Zwecke des Vereines themenspezifisch gebunden. Sie bereiten Vorlagen für den Vorstand und die Mitgliederversammlung vor. Jeder kann Mitglied eines Ausschusses werden. Der Ausschussvorsitzende wird von den Ausschussmitgliedern gewählt. Die Dauer der Wahl entspricht der Dauer der Vorstandswahlen. Der Vorstand hat ein Veto-Recht bei der Wahl eines Ausschussvorsitzenden. Dieses Veto-Recht kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit überstimmt werden.

§ 19 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfallsteuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für Kinder- oder Familienschutz.
(3) Bei Umwandlung in eine Stiftung wird das Vereinsvermögen in die Stiftung übergeführt, soweit diese dieselben Zwecke wie der Verein hat.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Frankfurt am Main, den 15.05.2022

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