Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hat mit seiner Entscheidung die Beschwerde des Jugendamtes Ratingen gegen eine Anordnung von begleitetem Umgang abgewiesen. Dies gilt vorallem auch, weil Hinweise auf induzierten Willen (=Manipulation) vorliegen:
Es lässt sich bereits nicht feststellen, ob die Thematisierung des Problems aus eigenem Antrieb des Kindes erfolgte oder, wie der Hinweis auf die Äußerung ihrer Mama als plausibel erscheinen lässt, auf Wunsch der Kindesmutter.
OLG Düsseldorf, II-7 UF 145/23
Und weiter umso deutlicher:
Im Ergebnis geht der Senat davon aus, dass Leonie nicht durch die begleiteten Umgänge belastet wird, sondern allenfalls durch das Hervorrufen von Ängsten bei dem Kind durch die Kindesmutter, wenn diese den Kindesvater als Bösewicht bezeichnet.
OLG Düsseldorf, II-7 UF 145/23
Folgerichtig muss zumindest begleiteter Umgang stattfinden.
Nach den dargelegten hohen Hürden, die aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs an einen vollständigen Um-gangsausschluss gestellt werden, kommt ein solcher aber vorliegend (selbst bei massiven Vorwürfen, Anm. Ass. iur Langhans) derzeit nicht in Betracht.
OLG Düsseldorf, II-7 UF 145/23
Traurig ist es freilich, dass es eineinhalb Jahre Kampf und Argumentation bedeutet hat, um Induzierung zumindest incident einzuführen.
Danke auch M.Sc. Psych. Mirjam Naudszus für ihre Arbeit auch bei der beweisbaren Aufzeigung der Manipulationen.
Eine Antwort auf „48. Erfolg: Umgangsausschluss abgewendet – auch durch Hinweise auf Manipulation des Kindes“
Super.
Das weinenden Auge zeigt, welch dicke Bretter beim Durchbrechen dieser administrativen menschenrechtswidrigen etc Betonwände mit enormem Aufwand an Experten und Kosten zu bohren sind. Folge müsste hier persönliche Haftung Schmerzensgeld analog EGMR-Urteilen der “ ggn Helfer“ sein.