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Richtigstellung zu „Eltern entführen Kinder aus Hamburger Schutzhaus“: Es lag keine Entführung vor

Pressemitteilung 2/23 des Vereins Erzengel, Frankfurt

Die Presseberichterstattung über eine Mutter und einen Vater, die ihre Kinder aus einem Hamburger „Schutzhaus“ entführt haben sollen, sowie die dieser zugrundeliegenden polizeilichen Suchmaßnahmen waren falsch und desinformieren bewusst und zum Nachteil der beiden Kinder und der Eltern die Öffentlichkeit.

Rechtlich kann ein Elternteil seine Kinder innerhalb Deutschlands nicht entführen, allenfalls entziehen“, so der Vorstand des Vereins Erzengel, Michael Langhans. „Doch auch diese engen Voraussetzungen einer Entziehung liegen nicht vor. Die Presse und die Öffentlichkeit wurden unserer Auffassung nach bewusst falsch informiert, um illegitimes Vorgehen eines außer Kontrolle geratenen Jugendamtes nachträglich zu rechtfertigen. Das Kindeswohl, aber auch die Elterngrundrechte werden so mit Füßen getreten,“ so der Experte und Buchautor Langhans.

Tatsächlich gab es bis zum Zeitpunkt der Selbstrückführung der Eltern keine, insbesondere nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung und keinen den Eltern bekanntgegebenen Inobhutnahmebescheid samt schriftlicher Anordnung der sofortigen Vollziehung, so dass der Widerspruch der Mutter gegen die Unterbringung aufschiebende Wirkung hatte. Das heißt, die Eltern konnten rechtlich tun, was immer sie für richtig gehalten haben. Die Eltern haben also legal von ihren Grundrechten einschließlich dem Recht auf Umgang ohne Beschränkungen Gebrauch machen konnten.

Solche Falscheinschätzungen der Rechtslage, wie durch die Hamburger Behörden, sind immer wieder an der Tagesordnung, wie vergleichbare öffentlich dokumentierte Fälle beweisen.

Eine akute Gefährdung der Kinder ist zum Zeitpunkt der Handlungen des Jugendamtes aufgrund vorliegender Dokumente ausgeschlossen gewesen. Zudem waren die Kinder beim Vater und bei der Großmutter in besten Händen.

Alleine aus der Tatsache, dass der Vater nicht deutscher Staatsbürger ist, kann man wohl kaum eine Erziehungsfehleignung schließen“, äußert sich Langhans deutlich. „Wir erleben recht häufig, dass die verfassungsrechtliche Position von Vätern in Verfahren ebenso missachtet wird wie der Gewaltschutz von Müttern im Sinne der Istanbul-Konvention.

Warum gleichwohl von Seiten der Polizei eine Öffentlichkeitsfahndung initiiert wurde, ist unklar. Soweit die Polizei gegenüber Tag24 geäußert haben soll, ob es sich im Hinblick auf das ‚Mitnehmen‘ der Kinder um eine Entziehung Minderjähriger im strafrechtlichen Sinne handelt, stehe noch nicht abschließend fest, wird hierdurch bereits eingeräumt, dass es keine Befugnis für das Eingreifen der Polizei oder eine die Kinder schädigende Öffentlichkeitsfahndung gab. Das Verwaltungsgericht Hannover, 3 B 446/23, hat insoweit klargestellt, dass während eines laufenden familiengerichtlichen Verfahrens zwangsweise Herausnahmen ohne familiengerichtliche Anordnung unzulässig sind. Die Polizei kann sowieso nur dann den Gerichtsvollzieher als ausschließliches Vollstreckungsorgan des Familiengerichtes unterstützen, wenn es eine solche familiengerichtliche Herausgabeanordnung gibt, VGH München, 10 B 22.798. In diesem Fall haben daher verschiedene Behörden schlicht, aber auch konsequent versagt.

Kritisch sehen die Kinder- und Familienschützer des Vereins Erzengel insbesondere die Information der Öffentlichkeit mit Informationen aus dem nichtöffentlichen Verfahren. „Wer 99Maßnahmen unter dem Deckmantel des Kindeswohles durchführt, sollte dieses nicht mit Füßen treten.“

Kinderschutz ist wichtig, er darf aber nicht dazu führen, dass rechtsgrundlos und unnötig Kinder herausgenommen werden, soweit geeignete Betreuungspersonen aus der Familie zur Verfügung stehen, egal ob eine Gefährdung besteht oder nur vermutet wird.

Der Vorsitzende des Vereins hat nunmehr die unentgeltliche Vertretung der Rechte der Eltern übernommen.

Fortbildungsangebot an Presse und Polizei

Der Verein selbst bietet eine Fortbildung für Polizei und Presse über familien- und verwaltungsrechtliche Grundlagen sowie populäre Irrtümer bei der Unterstützung des Jugendamtes durch die Polizei unentgeltlich an. Interessenten wenden sich insoweit an help@erzengel.help

Frankfurt am Main, 21.03.2023
Der Vorstand

Der Verein

Erzengel ist eine engagierte Interessenvertretung zur Wahrung von Grund- und Menschenrechten insbesondere in familienrechtlichen Verfahren. Wir stehen für die Menschen ein. Und kümmern uns.

Gegründet 2022 versammelt der Verein Betroffene, aber auch Fachleute verschiedener Professionen. Durch das klare Bekenntnis zur verfassungsgemäßen Ordnung und den Menschenrechten setzt der Verein dort an, wo andere Versagen: Konkret, vor Ort, bei den Problemen und Menschen.

Mehr Informationen

Mehr Informationen erhalten Sie unter Tel. 015678/108665

Den Vorsitzenden erreichen Sie per eMail direkt unter Michael.Langhans@erzengel.help

Michael Langhans ist Volljurist, langjähriger Experte in Sorgerechtsstreitigkeiten und Menschenrechtsaktivist. Er leitet den Verein zusammen mit seinem Team.

Weiterer Verteiler: Open-PR

Update:

Inzwiscchen ist ein Beschluss mit Datum 15.03. aufgetaucht und ein Inobhutnahmebescheid mit Datum 17.03.

An der Rechtmäßigkeit der Selbstrückführung der Mutter ändert dies aber nichts.

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Presseanfrage 2023/1

Presseanfrage 2023/1 in Sachen familienpsychologische Gutachten in Baden-Württemberg und dem Vorwurf von „Sonderregeln“ in diesem Bundesland

Anfrage zur ständigen Praxis bei familienpsychologischen Gutachten in Baden-Württemberg


Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau Hxxx, sehr geehrter Herr Sxxx, sehr geehrter Herr Dr. Sxxx, sehr geehrter Herr Sxxx,

Bekanntermaßen ist Prof. Dr. G in vielen Verfahren in Baden-Württemberg als Gutachter tätig. Hierbei lässt er die Gutachten oftmals von Dritten – meist ohne Änderung der Beweisbeschlüsse – erstellen. Durch seine „Leistungen“, die das Land Baden-Württemberg erheblich alimentiert, ist mindestens ein Todesfall begünstigt.


Nunmehr lässt er sich in einem der Haftungsverfahren, die wir begleiten, ein wie folgt:

Es entspricht der ständigen Übung der Gerichte in Baden-Württemberg, dass Gutachtenaufträge grundsätzlich an die leitenden Ärzte der entsprechenden Abteilungen erteilt werden und diese entscheiden, von welchem Arzt das Gutachten erstellt wird. Dementsprechend …übliches Vorgehen seit vielen Jahren, dass die Gutachtenaufträge von den Gerichten an ihn adressiert werden und dann an die geeigneten Kollegen in der Gutachterstelle weitergegeben werden.


Ich bitte daher um Beantwortung der folgenden Fragen:

  1. Gibt es in Baden-Württemberg eine Praxis, dass ein Gutachter selbstständig entscheidet, dass Dritte ein Gutachten für den bestellten Gutachter durchführen dürfen?
  2. Wie häufig hat Prof. Dr. G. solche Gutachten unter Verstoß gegen zwingendes Prozessrecht erstellt oder erstellen lassen?
  3. Welche Beträge aus der Landeskasse hat Herr Prof. Dr. G. seit 2012 für seine Gutachten erhalten, davon bitte zu trennen nach Gutachten, die er alleine, Gutachten, die er nach ordentlicher (konkludenter) Beweisbeschlussänderung mit Dritten erstattet hat und die er ohne eine solche Änderung erstattet hat.
  4. Wieviele OEG Verfahren sind betreffend G.-Gutachten anhängig?
  5. Wieviele Haftungsverfahren sind nach §839a BGB in Baden-Württemberg anhängig?
  6. Gibt es Ermittlungsverfahren gegen Prof. Dr. G. wegen der Weitergabe von Nichtöffentlichen Verfahrensunterlagen an Dritte, wenn ja wieviele?

Diese Beantwortung ist für unsere Mitglieder, davon viele Betroffene und auch Hinterbliebene, von höchstem Interesse.
Ich bitte um Erledigung bis zum

15.01.2023.

Ihr Erzengel Team

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