Kategorien
Verein

Vorgehen bei Inobhutnahme Jugendamt ohne Beschluss

Weil es immer wieder gleichlautende Anfragen gibt, möchten wir für den Fall der Inobhutnahme des Jugendamtes ohne Beschluss eine Liste abzuklärender Fragen samt Handlungsanweisungen veröffentlichen (ergänzt wird dies ganze durch die Ausführungen von Michael Langhans auf seiner Privatseite).

  1. Ist bereits ein Verfahren am Familiengericht anhängig
  2. Gibt es einen schriftlichen Bescheid über die Inobhutnahme
  3. Wurde Widerspruch gegen die Inobhutnahme eingelegt oder wurde dieser Inobhutnahme zugestimmt
  4. Vertreten beide Eltern eine Meinung oder sind diese zerstritten und einer ist auf Seiten des Jugendamtes
  5. Ist der Sofortvollzug begründet
  6. Wurde eine einstweilige Anordnung am Verwaltungsgericht auf Herausgabe des Kindes beantragt
  7. Wurde ein Verfahren am Familiengericht eingeleitet
  8. Gibt es irgendwelche nachprüfbaren Aspekte einer Kindeswohlgefährdung?

Die in der Liste genannten Aspekte sind die, die regelmäßig stattfinden und oftmals nicht richtig stattfinden.

1. Ist bereits ein Verfahren am Familiengericht anhängig?

Falls diese Frage mit „ja“ beantwortet wird, ist die Inobhutnahme unzulässig. Denn dann hätte das Familiengericht entscheiden müssen und können.

2. Gibt es einen schriftlichen Bescheid über die Inobhutnahme

Falls diese Frage zu bejahen ist, muss dieser geprüft werden.

Falls diese Frage zu verneinen ist, muss dieser Bescheid angefordert werden. Der Bescheid ist Grundlage des Handelns und daher auch zur Klärung der Frage, ob eine Klage möglich und erfolgsversprechend ist.

3. Wurde Widerspruch gegen die Inobhutnahme eingelegt oder wurde dieser Inobhutnahme zugestimmt?

Widerspruch sollte immer eingelegt werden, auch wenn kein Bescheid vorliegt. Nur in seltenen Fällen sollte man einer Inobhutnahme zustimmen; diese Zustimmung kann man aber widerrufen.

4. Vertreten beide Eltern eine Meinung oder sind diese zerstritten und einer ist auf Seiten des Jugendamtes

Wenn die Eltern gegeneinander arbeiten sollte man der Herausnahme nicht zustimmen; denn dann müssen beide diese Zustimmung auch widerrufen. Eltern, die Zusammenhalten, erhöhen die Chancen, das beste für das Kind zu erreichen.

5. Ist der Sofortvollzug begründet?

Wenn dieser Sofortvollzug im Bescheid nicht begründet angeordnet ist, ist der Widerspruch aufschiebend und die Inobhutnahme (vorerst) unzulässig.

6. Wurde eine einstweilige Anordnung am Verwaltungsgericht auf Herausgabe des Kindes beantragt?

Diese Möglichkeit verkennen viele Familienrechtsanwälte. Sie ist aber ein wesentliches Instrument, um schnell und unabhängig Vorgehen des Jugendamtes zu prüfen. Wurde dies bisher nicht gemacht, können sie dies gern auch selbst (über die Rechtsantragsstelle am Verwaltungsgericht) oder einen Anwalt beantragen.

7. Wurde ein Verfahren am Familiengericht eingeleitet

Bei Widerspruch hat das Jugendamt sofort das Familiengericht anzurufen. Ist dies nicht erfolgt, sollten sie selbst neben 6. einen Antrag an das Familiengericht stellen zur sofortigen Anhörung. Zeit ist bei Herausnahmen ein wesentlicher Faktor.

8. Gibt es irgendwelche nachprüfbaren Aspekte einer Kindeswohlgefährdung?

Seien sie hier bitte selbstkritisch. Prüfen Sie ob Aspekte falsch laufen; damit kann man im Verfahren allen Belegen des Jugendamtes den Wind aus den Segeln nehmen. Stellen Sie für alle Probleme, die das Jugendamt behaupten könnte, eine Lösung dar und sammeln Beweise.

Hilfe

Gerne können Sie sich bei uns auch beraten lassen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner