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Erfolg: 300 positive Bewertungen für Beratungen

Heute erreicht uns die 300ste positive Bewertung unseres Beratungsangebots. 300 positive Beratungen ist durchaus ein Ergebnis, auf das wir sehr stolz sein können. Anders als im Internet möglich kann man sich bei unserem Bewertungssystem Bewertungen nicht erkaufen oder den Inhalt beeinflussen.

Jede Bewertung kann nur nach einer erfolgten (!) Beratung erreicht werden. Dadurch wird im Sinne der Transparenz die Aussagekraft hochgehalten.

300 Beratungen, 4,95 Sterne = 99% Rating.

Dabei sind da schon die Bewertungen berücksichtigt, die uns teil zu Unrecht „schlecht“ bewertet hatten a la:

„Meine Situation ist sehr verstrickt , weshalb es schwierig ist in so kurzer Zeit einen Einblick zu erhalten bzw. zu bewerten. Dennoch wirkte Herr Langhans kompetent auf mich.“

Daher empfehlen wir vorab Informationen an uns zu senden! Das spart Zeit und hilft bei der Lösungsfindung. Wer das nicht tut, sollte sich nicht wirklich beschweren…

„Hallo Herr Langhans, vielen Dank für das 15 Minuten-Telefonat am 11.11.2022. Mein Handy-Akku war ja dann leider leer. Leider war die Zeit viel zu kurz, da ich Ihnen ja zunächst versucht habe zu schildern, was bisher geschehen ist.“
Erstens waren es 35 Minuten, zweitens ist es nun wirklich nicht unser Problem wenn jemand mit einem leeren Akku anruft.

„Zu 100% konnte mir nicht geholfen werden, allerdings lag denen auch nicht der volle Umfang der Sachlage schriftlich vor. Mit den gegebenen Informationen haben sie mir aber wirklich sehr gut weiter geholfen!“
Siehe oben.

Auch wenn es manchmal frustrierend ist, „schlecht“ bewertet zu werden für Fehler, die andere machen, sind uns die vielen positiven Bewertungen ein Ansporn darauf, noch besser zu werden und so hochklassig zu bleiben. Danke für Euer Vertrauen!

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Erfolg: Rückführung auch am Oberlandesgericht Frankfurt

In einem heute beendeten Beschwerdeverfahren konnte die Beschwerde der Stadt Frankfurt am Main gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt abgehrt werden. Die Mutter wird bis 15.10.2023 ihr Kind zurückerhalten, der Vater wird wieder Kontakt zum Kind erhalten. Rückführung am OLG Frankfurt ist also gar nicht so schwer.

Das Besondere in diesem Fall war in der Tat die Konstellation einer Beschwerde des Jugendamtes. Solche Jugendamtsbeschwerden kommen selten vor. In unserem Fall konnte die gefahrene Strategie vollendet werden: Harte Fakten, rechtlich hochwertige Erwägungen und fachlich überzeugende Argumente haben hier letztlich den „Sieg“ eingebracht. Wie immer war es auch unser Anliegen, die Mutter emotional zu betreuen, damit zwischenzeitliche Rückschläge zu keinen Nachteilen im Verfahren führen.

Auch wenn zwischendurch auch einmal deutliche Worte gefunden werden mussten, haben sich letztlich unsere Rechtsauffassung und die Fakten einer wunderbaren Mutter auch beim 8. Senat des Oberlandesgerichtes Frankfurt durchgesetzt. Das Jugendamt musste seine Beschwerde zurücknehmen, wir haben dann auch die unsere zurückgenommen. Bis zum 15.10. wird das Kind dann auf die Rückführung vorbereitet.

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Spende: Umgangskosten für eine bedürftige Mutter

Der Verein Erzengel hat einer Mutter in Not geholfen, ein Ticket mit der Deutschen Bahn zur Wahrnehmung eines Umgangs zu erlösen. Nachdem das zuständige Jugendamt das Kind rechtswidrig weit weg von der Mutter verlegt hat und sich weigert, die Umgangskosten zu tragen, sind wir eingesprungen und haben die 68,80 € für einen Umgang übernommen.

Unser Motto „Wir stehen für Dich ein. Und kümmern uns.“ wurde damit wieder einmal umgesetzt.

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Hilfe: Geänderte Buchungsbedingungen

Liebe Freunde und Mitglieder,

wir befinden uns bis 16.8. im Urlaubsbetrieb mit eingeschränkter Erreichbarkeit. Zwar sind Telefontermine möglich. Diese stehen aber nur neuen Sachen und eiligen Angelegenheiten zur Verfügung.

Es gelten ab dem 01.08.2023 neue Regelungen:

Da leider viele Hilfesuchenden nach wie vor Termine buchen und nicht wahrnehmen oder einige überdurchschnittlich viele Termine buchen und es immer eilig haben, sind wir leider gezwungen, die Buchungsbedingungen für unseren einmaligen kostenfreien Hilfeservice anzupassen:

  1. Ab dem 01.08.2023 werden ausnahmslos bei Nichtwahrnehmung des gebuchten Telefontermins die vertraglich vereinbarte Ausfallpauschale von 50 € gefordert.
  2. Ab dem 01.08. werden wir ausnahmslos bei überdurchschnittlicher Nutzung auch bei Mitgliedern (mehr als 15 Buchungen per anno) eine Aufwandspauschale in Höhe von einmalig 50 € geltend machen.
  3. Ab dem 01.08. sind Wochenendtermine ausschließlich für Notfälle oder neue Beratungen möglich. Wer einen Wochenendtermin bucht, ohne neu oder ohne eilig zu sein, muss ebenfalls eine Aufwandspauschale von 50 € tragen. Eine Absage solcher offenkundigen Nichteiltermine bleibt zudem vorbehalten.
  4. Bitte prüfen Sie, ob nicht auch eine kurze eMail möglich und ausreichend ist, um Ihr Problem zu lösen. Auch hier gilt, nur weil man ungeduldig ist, dass das keine Reservierung eines 30 Minuten Termines rechtfertigt. Hier behalten wir uns Absagen des Termins oder Aufwandspauschalen vor.

Ich bitte um Verständnis, dass wir im Sinne der vielen Menschen, die Hilfe benötigen, gezwungen sind, diese Regulierungen vorzunehmen. Unser einzigartiger Service soll möglichst vielen Menschen zur Verfügung stehen.

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Erfolg: Vollmacht hindert Sorgerechtsübertragung

Das Oberlandesgericht München (26 UF 529/23 e) weist in einem Hinweisbeschluss darauf hin, dass eine Vollmachtserteilung an einen Elternteil eine Übertragung der Sorge auf diesen Elternteil verhindert.

Erfolg für unseren Verein

Das OLG führt unter anderem aus:

„Allerdings steht der schwerwiegende Elternkonflikt aufgrund der erteilten Sorgerechtsvollmacht der Installation einer gemeinsamen elterlichen Sorge nicht entgegen.“

„Die Vollmacht ermöglicht, dass Konflikte in der Kommunikation und Kooperation mit dem anderen Elternteil weitgehend vermieden werden können.“

„Die seitens der Kindesmutter im Termin vom 16.02.2023 erteilte Sorgerechtsvollmacht ist auch geeignet, dem Kindesvater ausreichende Handlungsfähigkeitt zu verschaffen.“

„Im Ergebnis kommt somit eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Kindesvater gemäß §1671 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB nicht in Betracht.“

Richtige Reaktion im Termin durch unseren Vorstand

Der Hinweisbeschluss belegt, dass wir im Termin vor dem Amtsgericht richtig das Verfahren gelesen und entsprechend reagiert haben. Wenn, wie vorliegend, die Vorauszeichen im Termin für ein Obsiegen schwierig sind, kann man mit taktisch-strategischem Verhalten dazu beitragen, dass Rechtsübertragungen oder -entziehungen verhindert werden. Eltern bleiben damit handlungsfähig, können sich als (auch) Rechteinhaber selbst Informationen beschaffen und damit am Leben ihrer Kinder teilhaben.

Der Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichtes ist insoweit ein Beispiel, dass man mit fachlich klugem Verhalten selbst in schwierigen Situationen noch positiv aus einer Situation herausgehen kann.

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Erfolg: Ehemals alkoholkranke Mutter erhält Kind zurück

So könnte jeder Montag beginnen: Mit Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 07.06.2023, leider erst heute zugestellt, erhält eine ehemals alkoholkranke Mutter trotz zweier negativer Gutachten die alleinige elterliche Sorge für ihr Kind zurück. Der Vorsitzende des Vereins Erzengel zeigt sich erfreut:

Die Mutter hat lange auf diesen Moment hingearbeitet und eindrucksvoll Therapien, Hilfen und mehr wahrgenommen. Das zahlt sich jetzt aus. Jeder hat eine Chance auf eine Rückführung – wenn er oder sie bereit ist, alles hierfür zu tun.

Michael Langhans, Vorstand des Vereins

Die Mutter kann jetzt also beruhigt und trotz massiver Entfremdungsversuche des Frankfurter Jugendamtes endlich die gemeinsame Zukunft mit ihrem Kind planen – und das trotz einer ehemaligen Alkoholerkrankung!

Wenn eine Mutter alles gibt, dann dann kann sie alles erreichen, insbesondere eine Rückführung.

Michael Langhans, Vorstand Verein Erzengel

Wir als Verein werden es nicht zulassen, dass Familien trotz Rückführungschancen durch Jugendämter zu entfremden versucht werden.

Michael Langhans, Volljurist

Unser Dank gilt nicht nur dem engagierten Richter, der zugehört hat und alle Beweismittel bewertet hat, sondern auch Verfahrensbeistand und Amtspfleger, die das Wohl des Kindes im Blick hatten.

Wichtig: Bei solchen Hauptsacheentscheidungen wird niemals ein Recht zurückübertragen. Das ergibt sich aus dem Gesetz, weshalb unser Beschluss nur in der Begründung am Ende lautet:

Mit Wirksamkeit dieses Beschlusses übt die Mutter die elterliche Sorge wieder vollständig allein aus, da die mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28.05.2021 (Az.: 479 F 7088/21 EASO) in Verbindung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 07.10.2021 (Az. 8 UF 119/21) getroffene einstweilige Anordnung hierdurch außer Kraft tritt (§ 56 Abs. 1 Satz 1 FamFG).

AG Frankfurt am Main, 479 F 7124/21 SO

Was viele nicht wissen: Wenn eine Hauptsacheentscheidung erstmalig getroffen wird, dann steht eben im Tenor nicht, dass die elterliche Sorge auf die Mutter zurückübertragen wird, sondern allenfalls dass das Verfahren eingestellt wird – oder wie hier einige einfachte Auflagen.

Auch hier hat das kompetente Amtsgericht alles richtig gemacht.

Jede Familie hat eine Chance auf Rückführung, egal was das Jugendamt sagt. Daher auch dieser Erfolg: Ehemals alkoholkranke Mutter erhält Kind zurück. Denn Rückführung sollte immer eine Option sein.

Bitte unterstützt unsere Arbeit über eine Mitgliedschaft oder durch eine Unterschrift unter unsere Petition.

Weitere Erfolge des Vereins findet ihr hier.

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Erfolg: Mutter, die ihre Kinder „entführt“ hat, obsiegt vor AG Hamburg-Altona weitgehend

Die Mutter, die ihre Kinder „entführt“ haben soll aus einem Kinderschutzhaus in Hamburg (wir haben das hier richtig gestellt), sowie der Vater der Kinder, konnteneinen Erfolg vor dem Amtsgericht Hamburg-Altona in der einstweiligen Anordnung verbuchen. Statt der bisherigen Entziehung von Aufenthaltsbestimmungs-, Erziehungs- und Gesundheitsrechts und Übertragung auf einen Amtsergänzungspfleger wurden die Entziehung von Gesundheits- und Erziehungsrechte nunmehr aufgehoben und stattdessen gemeinsame Sorge angeordnet.

Teil-Erfolg vor dem Amtsgericht Hamburg-Altona

Zwar ist der Beschluss in vielerlei Hinsicht immer noch nicht fachlich richtig, aber wir haben immerhin einen wesentlichen Teilschritt erreichen können.

Offene Fragen: Beschwerde

Die restlichen offenen Fragen werden wir im Rahmen der nunmehr eröffneten Beschwerde (auch hier hatte das Amtsgericht unserer Rechtsauffassung zum gemischt mündlich-schriftlichen Verfahren erst nicht folgen wollen) klären lassen, um die unserer Meinung nach wie vor latent vorhandenen rassisstischen Tendenzen des Vorgehens von Hamburger Behörden, die einen Mann und Muslim per se nicht berücksichtigen wollten auszumerzen. Kein Platz für Rassissmus!

Werde Mitglied!

Wir würden uns freuen, wenn auch Du Mitglied des Vereins wirst, um zu unterstützen dass wir Menschen wie Mirjam und Enayatulla helfen können.

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Erzengelverein auf TikTok

Hey, ich möchte Euch auf unser Engagement auf TikTok hinweisen:

@erzengelverein

Wir würden uns freuen, wenn Ihr uns da auch folgt und stichted, diskutiert und helft.

Wie sind Eure Account-Namen?

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Petition: Rückführungspflicht gesetzlich verankern

Wir planen eine Petition zum Thema Rückführungspflicht gesetzlich verankern. Würdest Du diese unterschreiben? Was sollte Deiner Meinung nach geändert oder verbessert werden? Kommentiere es unter diesem Beitrag.

Rückführungspflicht gesetzlich verankern

Die Pflicht, aus Familien herausgenommene Kinder zurückzuführen, ergibt sich nur mittelbar aus dem Gesetz. §1632 Abs. IV BGB postuliert die Möglichkeit von Pflegeeltern, Maßnahmen gegen eine Rückführung einzuleiten, was als argumentum e contrario daher auch die Rückführungsmöglichkeit benennt.

Weitreichender ist insoweit die Rechtsprechung des BVerfG, BGH und des EGMR, die wir auszugsweise zitieren:

“67. The margin of appreciation to be accorded to the competent national authorities will vary in the light of the nature of the issues and the seriousness of the interests at stake, such as the importance of protecting the child in a situation in which its health or development may be seriously at risk and the objective of reuniting the family as soon as circumstances permit.“

zitiert nach EGMR, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2002 – 46544/99 – Rn. 67

Rückführung hat so schnell als möglich zu erfolgen.

“76. The Court further reiterates that a care order should in principle be regarded as a temporary measure, to be discontinued as soon as circumstances permit, and that any measures implementing temporary care should be consistent with the ultimate aim of reuniting the natural parents and the child (Olsson (no. 1), cited above, pp. 36-37, § 81). The positive duty to take measures to facilitate family reunification as soon as reasonably feasible will begin to weigh on the responsible authorities with progressively increasing force as from the commencement of the period of care, subject always to its being balanced against the duty to consider the best interests of the child (K. and T. v. Finland, cited above, § 178).“

zitiert nach EGMR, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2002 – 46544/99 – Rn. 76

Herausnahmen sind grundsätzlich zeitlich begrenzt.

“Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat wiederholt die mit der Inpflegenahme eines Kindes verbundene Intensität des Eingriffs in die Rechte der leiblichen Eltern sowie die einem regelmäßigen Umgang schon mit Blick auf das vorrangige Ziel einer Rückführung des Kindes zu seinen Eltern zukommende große Bedeutung betont und daher strenge Anforderungen an Beschränkungen des Umgangs formuliert (vgl. EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 12. Juli 2001 – 25702/94 -, K. und T. v. Finnland, Rn. 155, 177 ff.; Urteil vom 26. Februar 2002 – 46544/99 -, K. v. Deutschland, Rn. 67, 76 ff.; Urteil vom 26. Februar 2004 – 74969/01 -, G. v. Deutschland, FamRZ 2004, 1456 <1458 f.>).

zitiert nach BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. November 2012 – 1 BvR 335/12 – Rn. 24

Rückführung muss immer das vorrangige Ziel sein.

Mit dem Entzug von wesentlichen Teilbereichen der elterlichen Sorge hat das Oberlandesgericht ferner dem verfassungsrechtlichen Auftrag, auch bei eingeleiteter Dauerpflege eine Rückkehroption für das Kind offen zu halten, nicht hinreichend Rechnung getragen. In seine Abwägungsentscheidung hätte das Oberlandesgericht einbeziehen müssen, dass das Kind aufgrund einer akuten psychischen Erkrankung der Mutter und damit ohne deren Verschulden vom Jugendamt in Obhut genommen worden war. Gerade wenn die ursprüngliche Trennung des Kindes von seinen leiblichen Eltern auf einem unverschuldeten Versagen der Eltern beruht, muss nach Wegfall der Gründe für die Trennung verstärkt nach Möglichkeiten gesucht werden, um die behutsame Rückführung des Kindes zu erreichen. Das Oberlandesgericht hätte – gerade in Anbetracht des jungen Alters des Kindes – Anlass zu der Überlegung gehabt, wie ein Zueinanderfinden von Kind und leiblichen Eltern gelingen könnte.“

zitiert nach BGH, Beschluss des 12. Senats vom 22. Januar 2014 – XII ZB 68/11 – Rn. 29

Nur unzureichende Umsetzung der Rückführungsoption

Die Rechtspraxis vorallem der Jugendämter setzt diese Maßstäbe nur unzureichend um. Rückführungsbemühungen sind unserer Auffassung nach meistens davon abhängig, dass die rechtlich unbedarften Eltern diese aktiv einfordern und ggf. verwaltungs- und familienrechtlich geltend machen.

Aus unserer Sicht ließe sich durch eine Verankerung der folgenden Grundsätze in SGB VIII und im BGB die Rechtslage verdeutlichen und praktikabler werden, was wiederum zu weniger Gerichtsverfahren führen dürfte.

  • Das Jugendamt ist verpflichtet, alle 6 Monate eine Prüfung der Rückführungsoption(en) unter Benennung der notwendigen, abschließenden Voraussetzungen und Auflagen für eine solche durchzuführen.
  • Das Ergebnis der Prüfung ist den Eltern samt eventueller Auflagen und Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, konkret mitzuteilen, insbesondere als verpflichtender Bestandteil eines Hilfeplans. Hierfür sollte man den §36 SGB VIII um einen Absatz 2a erweitern.
  • Das bürgerliche Gesetzbuch, aus unserer Sicht §1632 BGB, ist um einen Absatz 5 zu erweitern, in dem die folgenden Grundsätze des EGMR/BVerfG benannt sein müssen:
    a) Rückführoption muss immer offen sein
    b) Rückführung muss so schnell wie möglich erfolgen, ohne das Kindeswohl zu gefährden
    c) Jedermann, also Gericht, Jugendamt, Verfahrensbeistand, Eltern, sind verpflichtet, Überlegungen zum Gelingen von Rückführoptionen anzustellen und darzubieten.

Eine solche Änderung würde den beteiligten Fachkräften und Juristen eindringlich die bestehenden Verpflichtungen erleichtern, daher Beschwerdeaufkommen verringern und weniger weitere Verfahren bedingen.

Dem entgegen stehen keine weiteren Kosten ausser diejenigen des Gesetzgebungsverfahrens.

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Erfolg: Weitere Rückführung nach Hause

Wir haben einen weiteren Erfolg zu vermelden, eine weitere Rückführung nach mehreren Jahren außer Haus. Das Rückführungsdatum konnte gestern auch dank der Hilfe von unserem Vorstand Michael Langhans auf den 23.06.2023 „eingetütet“ werden. Update:

Das Mädchen ist jetzt zuhause angekommen.

Wir wünschen der Familie alles, alles Gute.

Erfolge

Unsere Erfolge könnt ihr hier nachlesen.

Wie erreiche ich eine Rückführung?

Darüber haben wir in einem anderen Fall hier geschrieben. Es gibt keine Patentrezepte, und meist steckt viel juristische und elterliche Arbeit dahinter. Ruft uns doch einfach an.

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