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Erfolg: Vollmacht hindert Sorgerechtsübertragung

Das Oberlandesgericht München (26 UF 529/23 e) weist in einem Hinweisbeschluss darauf hin, dass eine Vollmachtserteilung an einen Elternteil eine Übertragung der Sorge auf diesen Elternteil verhindert.

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Das OLG führt unter anderem aus:

„Allerdings steht der schwerwiegende Elternkonflikt aufgrund der erteilten Sorgerechtsvollmacht der Installation einer gemeinsamen elterlichen Sorge nicht entgegen.“

„Die Vollmacht ermöglicht, dass Konflikte in der Kommunikation und Kooperation mit dem anderen Elternteil weitgehend vermieden werden können.“

„Die seitens der Kindesmutter im Termin vom 16.02.2023 erteilte Sorgerechtsvollmacht ist auch geeignet, dem Kindesvater ausreichende Handlungsfähigkeitt zu verschaffen.“

„Im Ergebnis kommt somit eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Kindesvater gemäß §1671 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB nicht in Betracht.“

Richtige Reaktion im Termin durch unseren Vorstand

Der Hinweisbeschluss belegt, dass wir im Termin vor dem Amtsgericht richtig das Verfahren gelesen und entsprechend reagiert haben. Wenn, wie vorliegend, die Vorauszeichen im Termin für ein Obsiegen schwierig sind, kann man mit taktisch-strategischem Verhalten dazu beitragen, dass Rechtsübertragungen oder -entziehungen verhindert werden. Eltern bleiben damit handlungsfähig, können sich als (auch) Rechteinhaber selbst Informationen beschaffen und damit am Leben ihrer Kinder teilhaben.

Der Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichtes ist insoweit ein Beispiel, dass man mit fachlich klugem Verhalten selbst in schwierigen Situationen noch positiv aus einer Situation herausgehen kann.

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